§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) der Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH (nachfolgend „WTF GmbH“ genannt) gelten für die Überlassung von Veranstaltungsflächen, Hallen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen in den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflächen (nachfolgend auch „Versammlungsstätte“ genannt):
- Stadthalle Wilhelmshaven
- Kulturzentrum Pumpwerk
1.2 Diese AVB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gegenüber gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AVB auch für alle künftigen - einschließlich mehrjährig wiederholender - Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, wenn die WTF GmbH sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
1.2 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) gelten nicht, wenn die WTF GmbH sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden von den vorliegenden AVB abweichende Vereinbarungen im Vertrag getroffen, haben solche Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB.
§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter
2.1 Vertragspartner sind die WTF GmbH und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der WTF GmbH offen zu legen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der WTF GmbH zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner der WTF GmbH für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der WTF GmbH.
2.2 Der Veranstalter hat der WTF GmbH vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der WTF GmbH die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) wahrnimmt.
2.3 Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.
§ 3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen
3.1 Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.
3.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragsparteien.
3.3 Übersendet die WTF GmbH noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter zwei Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die WTF GmbH sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Vertragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postalischem Weg erfolgen.
3.4 Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich in Textform zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch ein Übergabeprotokoll bestätigt werden.
§ 4 Vertragsgegenstand
4.1 Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der bezeichneten Versammlungsstätte zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitenden Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte erfolgt auf Grundlage genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne, die vom Veranstalter jederzeit eingesehen werden können. Neue oder von bereits genehmigten Plänen abweichende Aufplanungen des Veranstalters müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung (mindestens 6 Wochen Vorlauf) beim zuständigen Bauamt zur Genehmigung eingereicht werden. Als kostenpflichtige Leistung übernimmt die WTF GmbH nach vorheriger Abstimmung mit dem Veranstalter die Beantragung entsprechender Genehmigungen. Kosten und Risiko der behördlichen Genehmigungsfähigkeit gehen zu Lasten des Veranstalters.
4.2 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben, Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.
4.3 Die in der Versammlungsstätte enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche.
4.4 Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners sowie jede Art der „Drittüberlassung“ (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich Untervermietung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der WTF GmbH. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen der WTF GmbH insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.
§ 5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
5.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der WTF GmbH unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der WTF GmbH verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der WTF GmbH möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
5.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der WTF GmbH anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
5.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die WTF GmbH berechtigt, einen Reinigungszuschlag vom Veranstalter zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 6 Nutzungsentgelte, Zahlungen
6.1 Abhängig von den Angaben des Veranstalters zu der von ihm geplanten Veranstaltung erhält der Veranstalter bei Vertragsabschluss eine auf seine Veranstaltung abgestimmte „Leistungs- und Kostenübersicht“, die als Anlage dem Vertrag beigefügt wird.
6.2 Die in der „Leistungs- und Kostenübersicht“ genannten Einzelbeträge gelten am Veranstaltungstag für die Dauer von 8 Stunden. Der Aufbau und Abbau bleibt jeweils 2 Stunden vor bzw. nach der Veranstaltung ohne Berechnung. Bei Überschreitungen der Vertragslaufzeit hat der Veranstalter eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten.
6.3 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die WTF GmbH in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.
6.4 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der WTF GmbH zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die WTF GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die WTF GmbH berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
6.5 Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die WTF GmbH berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 7 Kartenvorverkauf, Besucherzahlen
7.1 Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.
7.2 Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der WTF GmbH abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebssystem getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Vertrieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit der WTF GmbH nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der WTF GmbH verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.
§ 8 Vermarktung und Werbung, Sponsoren
8.1 Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die WTF GmbH.
8.2 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der WTF GmbH.
8.3 Bei der Nennung des Veranstaltungsorts auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) auf Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich die Originallogos der Versammlungsstätte zu verwenden. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist ohne schriftliche Zustimmung der WTF GmbH nicht gestattet.
8.4 Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der WTF GmbH zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen in der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.
8.5 Der Veranstalter hält die WTF GmbH unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
8.6 Aufnahmen der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die WTF GmbH gemacht bzw. verwendet werden.
8.7 Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch die WTF GmbH schriftlich genehmigen zu lassen.
8.8 Dir WTF GmbH ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen Werbeträgern im Foyer und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
8.9 Die WTF GmbH ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem Veranstalter.
8.10 Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb der Versammlungsstätte bedarf der Zustimmung durch die WTF GmbH. Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung von der WTF GmbH abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird.
§ 9 Bewirtschaftung, Merchandising, Garderobe, sonstige Serviceleistungen
9.1 Die gastronomische Versorgung innerhalb der Versammlungsstätte erfolgt durch die WTF GmbH oder den vertraglich mit ihr verbundenen Gastronomiepartner. Der Veranstalter hat bei geschlossenen Veranstaltungen, um eine ordnungsgemäße Disposition zu ermöglichen, evtl. Wünsche bezüglich der Bewirtschaftung rechtzeitig anzumelden und mit dem Gastronomiepartner abzustimmen.
9.2 Dem Veranstalter ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler nicht gestattet, selber oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in die Versammlungsstätte einzubringen, sofern die WTF GmbH hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.
9.3 Der Veranstalter ist während seiner Veranstaltung lediglich berechtigt sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte, wie Programmhefte und Merchandisingartikel zu vertreiben. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an von der WTF GmbH festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der WTF GmbH einzuholen, die diese gegen Zahlung einer Vergütung erteilt.
9.4 Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt bei öffentlichen Veranstaltungen durch die WTF GmbH. Die WTF GmbH trifft die Entscheidung, ob oder in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher durch den Veranstalter zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die ortsübliche Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besuchern zu entrichten. Einnahmen aus Garderobenentgelten werden zur Deckung der Bewirtschaftungskosten herangezogen. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlich der WTF GmbH zu. Für Wertgegenstände, Geld oder Schlüssel in Taschen oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.
9.5 Der Veranstalter kann bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Beauftragt der Veranstalter keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die WTF GmbH keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe innerhalb der allgemein zugänglichen Garderobenbereiche. Der Veranstalter trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
§ 10 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben
10.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
10.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der Niedersächsischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) einzuhalten.
10.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen.
10.4 Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.
§ 11 Funknetze/W-LAN
11.1 Der Veranstalter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der WTF GmbH eigene Funknetzwerke oder W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.
11.2 Veranstalter, die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die WTF GmbH für Verstöße des Veranstalters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die WTF GmbH vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
§ 12 GEMA, GVL
12.1 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die WTF GmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Veranstalter verlangen.
12.2 Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die WTF GmbH vom Veranstalter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.
§ 13 Haftung des Veranstalters, Versicherung
13.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.
13.2 Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die WTF GmbH zurückzugeben, in dem er sie von der WTF GmbH übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
13.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
13.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
13.5 Der Veranstalter stellt die WTF GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der WTF GmbH und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der WTF GmbH, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
13.6 Der Veranstalter ist zum Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist der WTF GmbH spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:
• für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
• für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro).
Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zur WTF GmbH oder gegenüber Dritten.
§ 14 Haftung der WTF GmbH
14.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der WTF GmbH auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit die WTF GmbH bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
14.2 Die WTF GmbH übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.
14.3 Die WTF GmbH haftet auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der WTF GmbH erleidet oder wenn die WTF GmbH ausdrücklich eine Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen übernommen hat. Eine weitergehende Haftung der WTF GmbH auf Schadenersatz ist mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
14.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die WTF GmbH zu vertreten, haftet die WTF GmbH abweichend von Ziffer 14.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der WTF GmbH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
14.5 Die Haftungsbeschränkungen nach den vorstehenden Ziffern 14.3 und 14.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der WTF GmbH.
§ 15 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
15.1 Führt der Veranstalter aus einem von der WTF GmbH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:
- bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50 %,
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 75 %,
- weniger als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 90%
der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der WTF GmbH eingegangen sein. Ist der WTF GmbH ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
15.2 Des Weiteren hat der Veranstalter die Dritten infolge der Veranstaltungsabsage entstehenden Kosten zu erstatten, die diese im Hinblick auf die geplante Veranstaltung aufgewendet haben. Dies gilt insbesondere für die Pächter der Gastronomie, das Sanitätspersonal, die Garderobenkräfte sowie das die Toiletten betreuende Personal.
15.3 Gelingt es der WTF GmbH, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß Ziffer 15.1 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
15.4 Die WTF GmbH ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind
b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen
d) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der WTF GmbH wesentlich geändert wird
e) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist
f) gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter verstoßen wird
g) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der WTF GmbH oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des In-solvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt
15.5 Macht die WTF GmbH von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 15.4 a) bis h) genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die WTF GmbH muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
15.6 Die WTF GmbH ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
15.7 Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht der WTF GmbH und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der WTF GmbH vollständig übernimmt und auf Verlangen der WTF GmbH angemessene Sicherheit leistet.
§ 16 Höhere Gewalt
16.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
16.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
16.3 Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
16.4 Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 16.3 bleibt der Veranstalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten der WTF GmbH einschließlich der Kosten für bereits beauftragte Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertragsparteien von ihren Leistungsplichten frei.
16.5 Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veranstaltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenannter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
§ 17 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der WTF GmbH nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der WTF GmbH anerkannt sind.
§ 18 Datenverarbeitung, Datenschutz
18.1 Die WTF GmbH überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die WTF GmbH übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
18.2 Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der WTF GmbH zur Erbringung ihrer Leistungen personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzt die WTF GmbH die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
18.3 Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
18.4 Die WTF GmbH behält sich vor, die Daten des Veranstalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung von eigener Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst via E-Mail an datenschutz@wilhelmshaven-touristik.de oder telefonisch gerichtet werden an: 04421-9279-0.
18.5 Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der WTF GmbH ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunternehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfassend auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet.
18.6 Die WTF GmbH verarbeitet und speichert alle personenbezogenen Daten, die er vom Veranstalter erhält solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Weiterverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:
Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.
Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betragt.
18.7 Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die WTF GmbH auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, welche die WTF GmbH über ihn gespeichert hat.
§ 19 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
19.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Wilhelmshaven. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wilhelmshaven als Gerichtsstand vereinbart.
19.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AVB, des Vertrags oder der „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.
§ 20 Gewinnspielbedingungen
Gewinnspiel „Stand-Up Paddle“
1. Bei dem Gewinnspiel handelt es sich um eine Aktion der Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH. Die Gewinnauslobung erfolgt durch die Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH.
2. Teilnahmeberechtigt sind alle natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die mindestens 18 Jahre alt sind. Mit der Teilnahme am Gewinnspiel akzeptieren die TeilnehmerInnen diese Teilnahmebedingungen.
3. Teilnahmestart: 24.08.2024; Teilnahmeschluss ist der 04.09.2024, 23:59 Uhr.
4. Um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, müssen die TeilnehmerInnen:
- 1. den jeweils im Beitrag genannten Facebook oder Instagram Kanal folgen,
- 2. Unter dem Post kommentieren.
5. Die GewinnerInnen werden aus allen Teilnehmenden gezogen. Das Los entscheidet. Jeder Teilnehmende darf nur einmalig an diesem Gewinnspiel teilnehmen und kann nur einmal gewinnen. Insbesondere ist eine Teilnahme an dem Gewinnspiel mit mehreren Facebook-Accounts derselben natürlichen Person nicht erlaubt.
6. Die Gewinner werden nach Ablauf des Teilnahmeschlusses – am 04.09.2024 - von der Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH in einem Kommentar unter dem Post vom 24.09.2024 auf dem Kanal auf Facebook und Instagram aufgefordert, sich per E-Mail onlinemarketing@wilhelmshaven-touristik.de bei der Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH zu melden. Für die Abwicklung der Gewinnauslobung durch die Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH werden vom Teilnehmer folgende Daten benötigt: Vor- und Nachname und Adresse. Die beiden Gewinner gewinnen je 2 Gutscheine für den Stand-Up Paddle Verleih (2 Std Stand-Up Paddle fahren). Erhält die Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH innerhalb von 2 Tagen nach Aufruf über den Gewinn keine Rückmeldung seitens des Gewinners, so erlischt der Gewinn und ein neuer Teilnehmer wird ausgelost. Die Abwicklung des Gewinnspiels und des Gewinns erfolgt von der der Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH, entsprechend sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Gewinn an der Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH zu richten.
7. Eine Barauszahlung des Gewinns ist nicht möglich; der Gewinn ist nicht übertragbar.
8. Die Teilnahme über automatisierte Massenteilnahmeverfahren ist unzulässig.
9. Die Veranstalter des Gewinnspiels behalten sich vor, Teilnehmende, die gegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen, vom Gewinnspiel auszuschließen.
10. Darüber hinaus behalten sich die Veranstalter vor, die Aktion zu modifizieren, auszusetzen oder zu beenden, soweit dies aufgrund höherer Gewalt oder äußerer, nicht der Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbHzu beeinflussender Umstände erforderlich sein sollte oder wenn nur so eine ordnungsgemäße Durchführung der Aktion gewährleistet werden kann.
11. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
12. Veranstalter der Aktion auf Facebook und Instagram ist die Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH. Die Aktion steht in keiner Verbindung zu Facebook und Instagram und wird in keiner Weise von Facebook oder Instagram gesponsert, unterstützt oder organisiert. Der Empfänger der von den Teilnehmenden bereitgestellten Informationen ist nicht Facebook oder Instagram, sondern die Wilhelmshaven Touristik & Freizeit GmbH. Die bereitgestellten Informationen werden einzig für dieses Gewinnspiel verwendet.
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Juni 2020, Wilhelmshaven